Das Sozialrechts-Änderungsgesetz 2007 sieht vor, dass mit Wirkung ab 1.1.2008 für Dienstnehmer bereits vor Arbeitsantritt eine Anmeldung bei der zuständigen Gebietskrankenkasse vorzunehmen ist. Der Dienstgeber kann dabei seine Verpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten anmeldet:
Die Mindestangaben-Meldung kann elektronisch (ELDA), telefonisch oder mit Telefax erfolgen. Sie ist für sämtliche Dienstnehmer die gemäß ASVG in der Krankenversicherung pflichtversichert sind zu erstatten. Betroffen sind damit Voll- und Teilzeitbeschäftigte, egal ob diese klassische oder freie Dienstnehmer sind. Ebenfalls betroffen sind fallweise beschäftigte Personen. Mangels einer Krankenversicherungspflicht gilt die Regelung nicht für geringfügig beschäftigte Personen.
Wiederholte Verstöße gegen die Meldeverpflichtungen werden mit bis zu € 5.000,- bestraft (Mindeststrafe € 365,-). Krankenversicherungsträger und Prüfbehörden sind anzeigepflichtig.
Bei unterbliebener Anmeldung vor Arbeitsantritt werden im Betretungsfall zusätzlich für Bearbeitungskosten pauschal € 500,- pro Person eingehoben sowie ein Betrag von € 800,- als Entschädigung für den Prüfereinsatz. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfereinsatz auf € 400,- herabgesetzt werden.
Bei nicht erfolgter oder verspäteter vollständiger Anmeldung darf ein Beitragszuschlag vom Doppelten jener Beiträge vorgeschrieben werden, die auf die Zeit bis zur Feststellung des Fehlens der vollständigen Anmeldung entfallen. Im Extremfall also bis zum Zeitpunkt der Prüfungsabwicklung!
Die Krankenkassen werden die neuen Strafmöglichkeiten sicherlich nutzen. Jeder Dienstgeber ist also gut beraten sich genauestens an die neuen Meldevorschriften zu halten.
Einnahmen-Ausgaben-Rechner haben ab dem Veranlagungsjahr 2007 mit dem Freibetrag für investierte Gewinne die Möglichkeit, 10% des Gewinnes des Betriebes, maximal € 100.000,-- pro Person, steuerfrei zu lassen. Die Höhe des Freibetrags richtet sich dabei nach den Anschaffungskosten der im Kalenderjahr beschafften begünstigten Wirtschaftsgüter. Voraussetzung ist, dass Einkünfte aus einer betrieblichen Tätigkeit erzielt werden (Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, Selbständiger Arbeit). Ausdrücklich umfasst sind auch Aufsichtsräte, Stiftungsvorstände, Testamentsvollstrecker, Vereinsfunktionäre, Sachwalter, Gesellschafter-Geschäftsführer und Ärzte hinsichtlich der Sonderklassegebühren.
Der Freibetrag steht zusätzlich zur Abschreibung zu und führt zu keiner Verminderung der Afa-Basis. Bei abschreibbaren Wirtschaftsgütern und 50%iger Progression werden damit die kompletten Anschaffungskosten gefördert!
Bei Mitunternehmerschaften (z.B. Gesellschaft nach bürgerlichem Recht), die ihren Gewinn mittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermitteln, können die Gesellschafter den Freibetrag bei ihrem Gewinnanteil gemäß der Beteiligungsquote in Anspruch nehmen.
Voraussetzung ist die Anschaffung/Herstellung von abnutzbaren, körperlichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens 4 Jahren („begünstigtes Anlagevermögen“). Begünstigt sind auch Wertpapiere, die den Voraussetzungen zur Deckung für Pensionsrückstellungen entsprechen, diese müssen ebenfalls mindestens 4 Jahre dem Anlagevermögen gewidmet werden (durch die Aufnahme in die entsprechende Beilage zur Steuererklärung). Die Wirtschaftsgüter müssen in einer Betriebsstätte im Inland oder im übrigen EU/EWR-Raum verwendet werden.
Die Geltendmachung des Freibetrages ist nicht möglich („nicht begünstigtes Anlagevermögen“) für:
• Gebäude und Mieterinvestitionen
• PKW- und Kombi, ausgenommen Fahrschulfahrzeuge sowie Kraftfahrzeuge, die zu mindestens 80% der gewerblichen Personenbeförderung dienen
• Luftfahrzeuge
• geringwertige Wirtschaftsgüter (Anschaffungs-/Herstellungskosten bis max. € 400,--), wenn diese sofort als Betriebsausgabe abgesetzt werden
• gebrauchte Wirtschaftsgüter
• Wirtschaftsgüter, die von einem Unternehmen erworben werden, das unter beherrschendem Einfluss des Steuerpflichtigen steht
• Wirtschaftsgüter, für die ein Forschungsfreibetrag oder eine Forschungsprämie in Anspruch genommen wurde
Weitere Voraussetzung ist der Ansatz des Freibetrags in der Steuererklärung und die Auflistung der Wirtschaftsgüter in einer Beilage zur Einkommensteuer- oder Feststellungserklärung. Wertpapiere müssen auch nach Ablauf der Behaltefrist in der Beilage ausgewiesen werden, solange sie dem Betriebsvermögen angehören.
Der Freibetrag für investierte Gewinne ist nachträglich zu versteuern (gewinnerhöhender Ansatz des seinerzeitigen Freibetrages), wenn die Wirtschaftsgüter vor Ablauf der Frist (4 Jahre) aus dem Betriebsvermögen ausscheiden oder in eine Betriebsstätte außerhalb des EU/EWR-Raumes verbracht werden. Bei Ersatzanschaffung im Jahr des Ausscheidens entfällt die Nachversteuerung, ebenso bei Ausscheiden aufgrund höherer Gewalt.
Bei Übertragung des Betriebes geht die Behaltepflicht auf den Nachfolger über. Eine Betriebsaufgabe vor Ablauf der 4-Jahres-Frist führt zu einer Nachversteuerung. Der Nachversteuerungsbetrag ist Teil des Veräußerungsgewinnes.
Für Abfertigungsrückstellungen bzw. –rücklagen ist die Verpflichtung zur Wertpapierdeckung nun komplett weggefallen. Noch vorhandene Wertpapiere dürfen Sie jederzeit ohne steuerliche Konsequenzen verkaufen. Für Pensionszusagen ist aber weiterhin eine Wertpapierdeckung nötig. Die Berechnung eines allenfalls notwendigen Nachkaufs erledigt unsere Kanzlei gerne für Sie.
- Begünstigung für nicht entnommene Gewinne
Bilanzierer dürfen auch heuer wieder für nicht entnommene Gewinne den halben Steuersatz in Anspruch nehmen. Gewinne im eigenen Unternehmen zu veranlagen kann also erheblich Steuern sparen. Bei der Entscheidung, über das optimale Entnahmeniveau ist Ihnen unsere Kanzlei gerne behilflich. Beachten Sie bitte auch, dass „Überentnahmen“ in den nachfolgenden 7 Jahren zu einer Nachversteuerungspflicht führen. Auch bei der Berechnung des optimalen Entnahmeniveaus unterstützt Sie unsere Kanzlei gerne.
- Einzelaufzeichnungspflicht bei Bareinnahmen und -ausgaben
Seit 1. Jänner 2007 sind Bareinnahmen und -ausgaben grundsätzlich täglich einzeln aufzuzeichnen. Für viele Unternehmen werden die neuen Aufzeichnungspflichten allerdings erst ab 1.1.2008 relevant, da oftmals in den Vorjahren noch keine Einzelaufzeichnungen geführt wurden.
Die Form der Aufzeichnung ist vom Unternehmer frei wählbar. Zulässig sind:
- Chronologische händische Aufzeichnungen der Einzellosungen
- Paragondurchschriften
- Rechenstreifen mit elektrischer/mechanischer Rechenmaschine
- Losungsblätter
- Strichlisten (wenn geschäftsfallbezogen!)
-Kassabuch-Einzeleinträge
- mechanische/elektronische Registrierkassen mit Journal
In der Gastronomie ist eine Tischabrechnung dann gültig, wenn nach erfolgter Tischbonierung die Gäste einzeln zahlen wollen. Eine Stock- oder Standverrechung ist nicht zulässig.
Die vereinfachte Losungsermittlung durch Kassasturz ist nur noch unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
Bei Überschreiten der Umsatzgrenze besteht ein Jahr Zeit zur Umstellung (z.B. Überschreitung in 2007 - Einzelaufzeichnungspflicht ab 2009). Zweimaliges Unterschreiten erlaubt ab Beginn des dritten Jahres die vereinfachte Losungsermittlung. Für Betriebe, die bisher eine vereinfachte Losungsermittlung vorgenommen haben gilt eine Übergangsregelung. Bei Überschreiten der Umsatzgrenzen in 2005 und 2006 besteht erst ab 1. Jänner 2008 die Einzelaufzeichnungsverpflichtung.
Bei Unklarheiten, ob ihr derzeitiges Aufzeichnungssystem auch ab 2008 noch zulässig ist und was allenfalls umgestellt werden müsste, kontaktieren sie unsere Kanzlei.
Führen des Fahrtenbuchs mit Excel
Kann ein Fahrtenbuch auch elektronisch, insbesondere mit dem Softwareprogramm MS Excel, geführt werden? Mit dieser Frage hat sich jüngst der Unabhängige Finanzsenat (UFS) Innsbruck beschäftigt. In seinem Urteil vom 22.6.2007 führt er aus, dass das auf einem Notebook mit Hilfe des Programms MS Excel geführte Fahrtenbuch nicht den Anforderungen entspricht. Dieses Programm eröffnet nämlich dem Anwender die Möglichkeit, den bereits erfassten Datenbestand nachträglich abzuändern. Der ursprüngliche Datenbestand und die erfolgten Änderungen sind, sobald das Programm beendet wurde, nicht mehr nachvollziehbar.
- Änderungen durch das Abgabensicherungsgesetz ab 1.1.2008 (Rechnungslegung an Private, Vorsteuerausschluss bei Mehrwertsteuerbetrug, Aufwertung bei EU-verbringungen, Lohn-Nachverrechnung Vorjahr)
Durch das Abgabensicherungsgesetz werden mit 1.1.2008 voraussichtlich neue Restriktionen für unternehmerische Tätigkeiten im Abgabenbereich geschaffen. Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten, allerdings muss mit wichtigen Änderungen gerechnet werden. Die wichtigsten Neuerungen werden im Folgenden kurz zusammengefasst:
Im Bereich der Umsatzsteuer:
Wenn Unternehmer Werklieferungen oder Werkleistungen im Zusammenhang mit Grundstücken ausführen, müssen Rechnungen auch dann ausgestellt werden, wenn an Private geleistet wird.
Unternehmer müssen zukünftig alle Rechnungen, zu denen sie laut Umsatzsteuergesetz verpflichtet sind, innerhalb von sechs Monaten ausstellen.
Das Recht auf Vorsteuerabzug entfällt, wenn der Unternehmer hätte wissen müssen, dass der betreffende Umsatz oder ein anderer Umsatz in der Lieferkette mit einem Mehrwertsteuerbetrug behaftet ist.
Im Bereich der Einkommensteuer:
Bei selbst geschaffenen oder unentgeltlich erworbenen immateriellen Wirtschaftsgütern, soll es zu einer Aufwertung kommen, wenn diese in EU-/EWR-Länder überführt werden, oder wenn Betriebe mit solchen Gütern in EU-/EWRLänder verlegt werden und in diesen Ländern unentgeltlich erworbene unkörperliche Wirtschaftsgüter aktiviert und abgeschrieben werden müssen.
Im Bereich der Lohnsteuer:
Bis zum 15. Februar in der Lohnverrechnung vorgenommene Nachverrechnungen für Vorjahre (z. B. Überstunden) sollen auch steuerlich dem Vorjahr zugerechnet werden.
- Verschärfung für die Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen ab 1.1.2008
Derzeit ist keine Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) beim Finanzamt einzureichen wenn der Jahresumsatz 100.000,-- Euro nicht übersteigt, sich in der Voranmeldung keine Zahllast ergibt und die Zahllast pünktlich eingezahlt wird. Ein Verordnungsentwurf des BMF sieht vor, dass die derzeitige Grenze auf 30.000,-- Euro gesenkt werden soll.
Weitere Folge der Verminderung der Grenze ist, dass der Unternehmer die Verpflichtung zur elektronischen Einreichung der UVA und der anderen Steuererklärungen ab einem Vorjahresumsatz von über 30.000,-- hat. Die genannten Änderungen sollen ebenfalls ab dem Veranlagungsjahr 2008 gelten.
- Vortragsfähigkeit von Verlusten für Einnahmen-Ausgaben-Rechner
Für Einnahmen-Ausgaben-Rechner wurden weitere steuerliche Möglichkeiten geschaffen, die in der Einkommensteuererklärung 2007 erstmalig zur Anwendung kommen. Im Gegensatz zu vorangegangenen Veranlagungszeiträumen (vor 1.1.2007) können jetzt die entstandenen Verluste der letzten drei Jahren geltend gemacht werden. Anlaufverluste (Verluste der ersten drei Jahre ab Beginn der Tätigkeit) die bis spätestens Ende 2006 angefallen sind, können unbeschränkt vorgetragen werden. Damit wird sichergestellt, dass im Regelfall auch bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern eine Verlustverrechnung auch nach den ersten 3 Jahren möglich wird.
- Betriebliche Altersvorsorge für Gewerbetreibende ab 1.1.2008
Seit dem Jahr 2003 existiert die betriebliche Altersvorsorge - Abfertigung neu - für Dienstnehmer. Durch das ab 1.1.2008 geltende Abfertigungssystem für Gewerbetreibende sollen bestehende Ungleichheiten zwischen Dienstnehmern und Gewerbetreibenden beseitigt werden.
Die Einzahlungen von Gewerbetreibenden in eine sog. Vorsorgekasse werden zukünftig steuerlich als Betriebsausgabe abzugsfähig sein. Die Besteuerung im Fall der Auszahlung der Abfertigung wird jener der Dienstnehmer angeglichen, es kommt zu einer nur geringen 6%-igen Besteuerung. Wird hingegen als Auszahlungsform eine laufende Rente gewählt, bleiben die ausgezahlten Beträge überhaupt steuerfrei!
- Neue Regelungen für die Steuerfreiheit von Reisekosten ab 1.1.2008
Die derzeit noch in Geltung stehende Regelung sieht vor, dass Reisekosten, die aus Anlass einer Dienstreise bezahlt werden, im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Höchstsätze steuerfrei sind. Der Begriff der Dienstreise ist im Einkommensteuergesetz definiert, enthält jedoch eine lohngestaltende Vorschrift (z. B. Dienstordnungen von Körperschaften öffentlichen Rechts, Kollektivvertrag) eine besondere Regelung für den Begriff Dienstreise,
ist diese anzuwenden.
Die neue Regelung lässt die Definition der Dienstreise gleich, die generelle Bezugnahme auf die lohngestaltende Vorschrift entfällt aber. Taggelder bleiben dann zeitlich unbegrenzt lohnsteuer- und abgabenfrei, wenn sie für bestimmte Tätigkeiten bezahlt werden müssen (z.B.: Außendiensttätigkeit, Fahrtätigkeit). Das Jahressechstel erhöht sich nicht durch steuerfreie Tagesdiäten.
Fahrtkostenvergütungen , die vom Arbeitgeber höchstens für eine Fahrt pro Woche zum
ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) für arbeitsfreie Tage gezahlt werden, werden steuerfrei gestellt, wenn eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann und für die arbeitsfreien Tage kein steuerfreies Tagesgeld gezahlt wird.
Erfolgt eine Abrechnung der Tagesgelder nach Kalendertagen, steht das Tagesgeld für den Kalendertag zu (Wahlmöglichkeit). Dauert eine Auslandsdienstreise länger als drei Stunden, so kann für jede angefangene Stunde ein Zwölftel gerechnet werden (bisher Drittelung lt. Reisegebührenverordnung). Damit wird die gleiche Berechnung wie bei den Inlandsdiäten eingeführt.
- Änderungen bei der Gaststättenpauschalierung ab 2008
Beherbergungs- und Gaststättenbetriebe können unter bestimmten Voraussetzungen ihren Gewinn pauschal anhand von Durchschnittssätzen ermitteln. Für die Beurteilung, ob die Möglichkeit einer Pauschalierung besteht, ist es unschädlich, wenn in untergeordneten Ausmaß branchenuntypische Leistungen erbracht werden, sofern nicht der Charakter eines gastwirtschaftlichen Betriebes verloren geht (max. 25% laut Fiskus).
Ab 2008 gelten Provisionseinnahmen als branchenuntypische Umsätze und sind daher nicht bei der 25%-Grenze zu berücksichtigen und auch nicht von der Pauschalierung erfasst. (Diese Umsätze sind also ohne Abzug von Betriebsausgaben neben dem pauschal ermittelten Gewinn anzusetzen).
- Ablauf der Frist für die Aufbewahrung von Büchern und Aufzeichnungen aus dem Jahr 2000.
Zum 31.12.2007 läuft die 7-jährige Aufbewahrungspflicht für Bücher, Aufzeichnungen, Belege und Geschäftspapiere des Jahres 2000 aus. Diese können daher am 1.1.2008 vernichtet werden. Anhängige Verfahren sind davon ausgenommen. Beachten Sie aber bitte auch die verlängerte Fristen bei Grundstücken.
- Gestaltungsmöglichkeiten bei Erbschaften und Schenkungen bis zum 31.7.2008.
Erbschafts- und Schenkungssteuer wurden vom Verfassungsgerichtshof als nicht verfassungskonform erkannt. Wenn es zu keiner Reparatur der Gesetze kommt, dann laufen diese mit 31.07.2008 aus. Von Seiten der Regierung gibt es bekanntlich Aussagen die darauf schließen lassen, dass zumindest die Erbschaftsteuer ersatzlos auslaufen wird, zur Schenkungssteuer gibt es hingegen keine so klaren Aussagen. Es muss aber betont werden, dass ein endgültiges Auslaufen der beiden Steuern vom politischen Willen abhängt und deshalb derzeit nicht beurteilt werden kann, ob die Steuern tatsächlich ersatzlos auslaufen werden.
Wenn möglich, sollte man daher mit der Gestaltung von Schenkungen noch zuwarten bis Klarheit über die zukünftig Situation hergestellt wird, was in den nächsten Monaten zu erwarten ist. Ein solches Zuwarten wird naturgemäß nur bei Schenkungen, nicht aber im Erbschaftsfall möglich sein.
Kann oder will man mit der Errichtung von Schenkungsverträgen nicht zuwarten, dann besteht die Möglichkeit mittels Setzung von Befristungen, Bedingungen oder Auflagen (z. B. "Die Schenkung wird gewährt, wenn die Gewerbeberechtigungsvoraussetzungen beim Nachfolger erfüllt sind.") die Ausführung der Zuwendung und damit das Entstehen der Schenkungssteuerschuld auf einen Zeitpunkt nach dem 31.07.2008 zu verlegen. Es muss einem dabei aber bewusst sein, dass durch eine Verschiebung auch eine Verschlechterung der steuerlichen Situation eintreten könnte.
Die Erbschaftssteuerschuld entsteht immer im Zeitpunkt des Todes des Erblassers, ein verschieben des Besteuerungszeitpunktes nach den 31.07.2008 ist daher nicht möglich. Durch das Instrument der Nacherbschaft kann u.U. in jenen Fällen eine Verringerung der Erbschaftssteuerbelastung erreicht werden, in denen der endgültige Erbe in einer höheren Steuerklasse ist als der Vorerbe. Die Steuerpflicht des Nacherben kann durch das Setzten von Bedingungen oder Auflagen auf einen Zeitpunkt nach dem 31.07.2008 verschoben werden wodurch letztlich nur für die Vorerbschaft Steuer zu entrichten ist.
Für Pflichtanteilsberechtigte gilt, dass die Steuerpflicht grundsätzlich erst in jenem Zeitpunkt entsteht, in dem der Berechtigte ernstlich zu erkennen gibt, dass er Rechte ableiten will. Macht er seinen Pflichtteil also erst nach dem 31. 7. 2008 geltend, fällt dafür keine Erbschaftssteueran.
Eine mögliche Steuerreduktion kann in allen Fällen aber nur dann eintreten, wen Erbschafts- und Schenkungssteuer tatsächlich ersatzlos abgeschafft werden. Ob dem wirklich so sein wird ist derzeit, trotz der politischen Aussagen, immer noch Spekulation.
- Geplante Änderungen im Bereich der Normverbrauchsabgabe und des Mineralölsteuergesetzes durch das Ökologisierungsgesetz.
Voraussichtlich mit 1.3.2008 wird die Normverbrauchsabgabe um ein Bonus-Malus-System ergänzt werden. Demnach erhalten verbrauchs- und schadstoffarme Fahrzeuge einen Bonus, während stark Umwelt belastende Kraftfahrzeuge mit einem Malus belegt werden. Käufer von Fahrzeugen mit einem besonders geringen CO2-Ausstoß können so bis zu 500,-- Euro Bonus lukrieren, während sich die Anschaffung von Fahrzeugen ab einem Ausstoß von 160 Gramm CO2 um 25 Euro pro Gramm verteuert. Statt einer einheitlichen Besteuerung zu Heizzwecken, sollen ab 1.7.2008 Öle mit weniger als 5 ppm Schwefelgehalt mit 98,-- Euro pro 1000 Liter Mineralölsteuer belegt werden. Auf Öle mit einem höheren Schwefelgehalt entfallen 128,-- Euro.
Mag.
Werner Hofer
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Informationen zum Jahreswechsel 2007